Recht auf Beratung

Die Beratungen werden gemäß § 80.3 oder § 111 BetrVG bzw. nach entsprechenden Regelungen der Personalvertretungsgesetze der Länder und des Bundes sowie der Regelungen für Mitarbeitervertretungen der katholischen und evangelischen Kirchen durchgeführt.

BetrVG § 80 Abs. 3:

Die Kosten für das Hinzuziehen des Sachverständigen trägt der Arbeitgeber gemäß § 40, Abs. 1 BetrVG, wenn die Voraussetzungen von § 80 Abs. 3 BetrVG erfüllt sind:

  • Erforderlichkeit des Sachverständigen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben*
  • Beschluss des Betriebsrats zur Beauftragung
  • Zustimmung des Arbeitgebers zur Kostenübernahme
  • Bei Planung und Einsatz von IT-Anwendungen mit Künstlicher Intelligenz (KI), ist die Erforderlichkeit gemäß Satz 2 stets gegeben! Eine Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers ist nicht notwendig.


BPersVG 

Nach dem BPersVG bildet § 44 Abs. 1 die rechtliche Grundlage für das Hinzuziehen eines Sachverständigen.

EKD-MVG
§ 25 (2), 30 (2) MVG à Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen nach § 25 Absatz 2 und § 31 Absatz 3 entstehen, werden von der Dienststelle übernommen, wenn die Dienststellenleitung der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat.

*Argument zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber

Im Streitfall mit dem Arbeitgeber, ob ein externer Sachverständiger erforderlich ist, muss der Betriebsrat im konkrete Fall nachweisen können, dass der betriebsinterne Sachverstand zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nicht ausreichend ist. Diesen Nachweis kann in alle Regel meist entsprochen werden, da interner Sachverstand oft im Dilemma eines Interessenskonfliktes steht:

  • er sich in den seltensten Fällen mit der Rechtsgrundlage nebst Kommentierung auskennt und
  • dieser nicht neutral von Arbeitgebervorhaben eine Strategie im Sinne einer Arbeitnehmervertretung erarbeiten kann.


Interne Experten können hierbei nicht unabhängig beraten, folglich ist ein externer Sachverstand erforderlich.